Heilpraktiker-Erlaubnis

Heilpraktiker DiplomAus der „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung“:

„Andrea Hundertmark wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2) in der zur Zeit gültigen Fassung die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung berufsmäßig auszuüben.

Bei der Berufsausübung ist die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin zu führen.

32423 Minden, den 27.04.2004″